Satzung

Satzung vom 05.05.2005

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „BADEN-BADENER SPORTSTIFTUNG KURT HENN“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Baden-Baden.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports, der Bildung und der Erziehung, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen der Region Baden-Baden.
  2. Dazu unterstützt die Stiftung finanziell, organisatorisch und fortbildend vor allem die Kindergärten, Schulen und die als gemeinnützig anerkannten Vereine bei der Erfüllung ihrer Ziele und Aufgaben. Die Stiftungsziele können auch durch eigene Projekte erreicht werden.
  3. Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand gehören.
  4. Unabhängigkeit und Seriosität sind für die Stiftung oberste Prinzipien.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt. Die Mittel werden nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
  3. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechts­anspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung besteht aus Barvermögen in Höhe von € 100.000 (einhunderttausend Euro).
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist ertragbringend mit höchstens mittlerer Risikostruktur anzulegen.
  3. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungs­vermögens bestimmt sind.

§ 5 Stiftungsorgane

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
  3. Zur Sicherung der politischen Unabhängigkeit der Stiftung soll kein Vorstand zugleich Inhaber eines kommunalen oder politischen Amtes (z. B. Bürgermeister, Landrat oder Mitglied eines demokratisch gewählten politischen Gremiums wie Gemeinde­rat oder Landtag) sein. Auf Verlangen der anderen Vorstände hat ein betroffener Vorstand sein Stiftungsamt niederzulegen.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei natürlichen Personen.
  2. Der Gründungsstifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit oder bis zu seinem Rücktritt an.
  3. Die übrigen Vorstandsmitglieder und ihre Nachfolger werden vom Gründungsstifter bestellt; bei seiner dauernden Verhinderung oder nach seinem Ableben bestellen die übrigen Vorstandsmitglieder die weiteren Mitglieder. Deren Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre und kann beliebig oft verlängert werden.
  4. Ein mehrköpfiger Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ggfls. einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Gründungsstifter hat das Recht, den Vorsitz zu übernehmen.
  5. Der Vorstand sollte mindestens viermal im Jahr zusammentreten, worüber ein Protokoll zu erstellen ist.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, die beide jeweils alleinvertretungsbefugt sind.
  2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Vergabe der Stiftungs­mittel und die Verwirklichung der Projekte. Er hat für jedes Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) einen Wirtschaftsplan und einen Jahresabschluss aufzustellen.
  3. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.

§ 8 Beschlüsse der Stiftungsorgane

  1. Die Sitzung eines Organs kann jederzeit durch den Vorsitzenden oder durch zwei Organmitglieder unter Angabe von Ort (in Baden-Baden), Zeit und Tagesordnung einberufen werden. Eine ordentliche Sitzung ist mindestens drei Wochen und eine außerordentliche mindestens eine Woche vorher einzuberufen. Ist nicht ordnungsgemäß einberufen worden, so können dennoch Beschlüsse gefasst werden, wenn alle Organmitglieder anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden sind.
  2. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder damit einverstanden sind.
  3. Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  4. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, sofern nicht die Satzung oder das Gesetz eine höhere Mehrheit erfordern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Satzungsänderungen, die Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung können vom Vorstand nur einstimmig beschlossen werden.

§ 9 Sonstiges

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
  2. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr als sinnvoll, so kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss
    1. der Stiftung einen neuen Zweck geben oder
    2. die Stiftung auflösen und deren Vermögen übertragen oder
    3. die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammenlegen.
  3. Bei Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an eine steuerlich gemeinnützige Körperschaft, die es für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§2 und 3 dieser Satzung oder diesen so nahe wie möglich kommenden Zwecken zu verwenden hat.
  4. Hilfsweise fällt das Vermögen an die Stadt Baden-Baden, die es in einer dem Stiftungszweck oder diesem so nahe wie möglich kommenden Zweck entsprechenden Weise zu verwenden hat.
  5. Das Stiftungsvermögen darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes übertragen werden.